| Satzung OVM |
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Satzung des Ortsverein Molsdorf e.V. Im folgenden ist die Satzung des Ortsverein Molsdorf e.V. aufgeführt. Satzung des Ortsverein Molsdorf e.V.§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Ortsverein Molsdorf e.V." (2) Der Verein ist beim Amtsgericht Erfurt in das Vereinsregister eingetragen (VR1105). (3) Vereinssitz ist: 99192 Erfurt-Molsdorf § 2 Zweck des Vereins (1) Förderung und Organisation des kulturellen Lebens in Molsdorf (2) Generationsübergreifende Unterstützung der Kinder, Jugend und Senioren bei kulturel-ler und sportlicher Betätigung (3) Pflege von Traditionen (4) Unterstützung der gemeinnützigen Vereine in Molsdorf (5) Vertretung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes in Molsdorf § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. (2) Mitglieder können natürliche Personen werden, welche entsprechend der Satzung die Arbeit des Vereins unterstützen wollen. Ordentliche Mitglieder können Personen ab dem 18. Lebensjahr werden, Jugendliche/Kinder mit schriftlicher Zustimmung der Er-ziehungsberechtigten. (3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. (4) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. (5) Die Aufnahme als ordentliches/förderndes Mitglied erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist in der nächsten Versammlung bekanntzugeben. (6) Fördernde Mitglieder können sonstige Interessenten und Gönner des Vereins werden, die durch Beitragszahlung die Aufgaben des Vereins fördern. Sie sind nicht stimmbe-rechtigt. (7) Ehrenmitglieder können bei besonderen Verdiensten für den Verein auf Mehrheitsbe-schluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. (8) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist ohne Frist möglich. (9) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. (10) Beiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückgezahlt, zum Zeitpunkt des Austritts ausstehende Beitragszahlungen bleiben fällig. (11) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Vereinszwecke schädigt oder gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss be-darf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch gegenüber der Mitgliederver-sammlung zulässig. Der Einspruch ist binnen 2 Wochen nach Zugang der Mit-teilung über den Ausschluss schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu be-gründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. (12) Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitglieds. (13) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereins-vermögen. § 5 Die Vertretung und Verwaltung des Vereins: Organe des Vereins (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand § 5.1 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird gem. § 36, 37 und 40 BGB in den durch die Satzung bestimmten Fällen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder, mindestens jedoch einmal am Jahres-ende, 8 Tage vorher schriftlich einberufen. Über Beschlüsse und Tagesordnung sind Niederschriften mit Datum, Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen anzufertigen. Diese sind von 2 Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen. (2) Die Mitgliederversammlungen sind durch die/den Vorsitzende(n), im Falle ihrer (seiner) Verhinderung durch eine(n) Stellvertreter(in) einzuberufen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfa-cher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorsitzende bestimmt das Verfahren der Abstimmung. § 5.2 Der Vorstand (1) Die Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens drei Personen bestehender Vor-stand, welcher von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt wird. (2) Der Vorstand besteht aus: - dem (der) Vorsitzenden - seinem (er) Stellvertreter(in) - dem / der Kassenwart(in) (3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. (5) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, sie verlängert sich jedoch um die Zeit, die verstreicht, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied zur kommissarischen Wahrnehmung der Ge-schäfte betrauen. (7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Vor-standsmitgliedern ist der (die) Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand einzuberufen. (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-zenden. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben das Recht, a) in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, b) den Verein um Auskunft, Rat und Beistand in allen Angelegenheiten zu bitten, die sich aus dem Vereinszweck ergeben. (2) Die ordentlichen Mitglieder haben die Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand in einer Beitragsordnung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfas-sung vorschlägt. (3) Ehrenmitglieder unterliegen der Beitragspflicht nicht. § 7 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt. (2) Über die Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn auf der Einladung zu der Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung Satzungsänderungen ange-kündigt worden sind. Der Ankündigung des genauen Wortlautes der beabsichtigten Satzungsänderungen bedarf es nicht. § 8 Haftung (1) Die Mitglieder des Vereins haften für Schäden, die durch eigenes schuldhaftes Handeln entstehen. (2) Der Verein hat eine übliche Haftpflichtversicherung über 1.000.000 EUR Personen- und 250.000 EUR Sachschäden abzuschließen. (3) Der Vorstand haftet in sonstigen Fällen nur bis Höhe des jährlich vorhandenen Kapitals des Vereines. § 9 Vereinsauflösung (1) Über die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitg-liederversammlung entschieden. Die beabsichtigte Auflösung ist in der Einladung aus-drücklich anzugeben. (2) Die Auflösung kommt nur zustande, wenn sich in dieser Mitgliederversammlung min-destens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung aussprechen. (3) Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung und Organisation des kulturellen Lebens in Molsdorf, für generationsübergreifende Unterstützung der Kinder, Jugend oder Senioren bei kulturellen und sportlichen Betätigungen. (4) Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereines, be-dürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. § 10 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Erfurt. Erfurt-Molsdorf, 27. November 2009 |
